Rechte der Gäste

Folgende Grundlagen müssen in ihrem Sinne beachtet werden. 

Korrekte Preisauszeichnung gemäß Preisangabenverordnung

Gemäß Preisangabenverordnung (PAngV) sind Betriebe verpflichtet, ihre Preise transparent und gut sichtbar anzugeben. Dazu gehören 

  • ein Preisverzeichnis mit den wesentlichen angebotenen Speisen und Getränken neben dem Eingang
  • Speisekarten und Tafeln mit transparenten und eindeutigen zuzuordnenden Preisen je Position (Gesamtpreis einschließlich Steuern) 
  • bei Selbstbedienung: Auszeichnung durch Preisschilder oder Beschriftung der Artikel 
  • zusätzliche Kosten (z.B. Servicegebühr, Aufpreise) müssen klar erkennbar sein 

Belegausgabepflicht 

Betriebe sind verpflichtet, Kunden grundsätzlich einen Beleg auszuhändigen. Es ist jedoch eine Gesetzesänderung und Abschaffung der Aushändigungspflicht geplant.

Datenschutz 

Bei der Verarbeitung von Kundendaten – Reservierung, Zahlung, WLAN-Nutzung, Videoüberwachung etc. – müssen die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfüllt werden. Die Gäste müssen darüber informiert werden, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden. Dazu ist eine Datenschutzerklärung auf der Website – und gegebenenfalls auch im Betrieb einsehbar – erforderlich. Nutzt der Betrieb externe Dienstleister (Reservierungssystem, Lieferdienst, Kassensystem), so muss gemäß Art. 28 DSGVO ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) mit diesem abgeschlossen werden. Einen Leitfaden zum Datenschutz in der Gastronomie gibt es hier.

Jugendschutz 

Ein Klassiker in Kneipen, Restaurants und Co. ist der silberne Aushang, mit dem gemäß Jugendschutzgesetz (JuSchG) gut sichtbar – am Eingang oder am Tresen zum Beispiel –  auf die geltenden Vorschriften zum Schutz von Jugendlichen (Alkoholausschank, Rauchen, Aufenthalt Minderjähriger, Besuch öffentlicher Veranstaltungen etc.) hingewiesen werden muss. Vorlagen für den Aushang gibt es u.a. bei den Gewerbeämtern oder der IHK. hingewiesen werden muss. Vorlagen für den Aushang gibt es u.a. bei den Gewerbeämtern oder der IHK – sowie hier.

Allergenkennzeichnung 

Gemäß EU-Verordnung Nr. 1169/2011 müssen Allergene in der Speisekarte gekennzeichnet werden. Zu den wichtigsten Anforderungen dabei zählt, dass die 14 Hauptallergene (u.a. glutenhaltiges Getreide, Milch/ Laktose, Erdnüsse, Fisch, Schalenfrüchte) ausgewiesen werden. Dies kann u.a. durch Buchstaben, Zahlen oder Symbole mit einer Erklärung und durch Auflistung der enthaltenen Allergene in gut lesbarem und deutlich sichtbarem Klartext erfolgen. Eine Vorlage gibt es hier.