Gewerbeanmeldung, Gaststättenerlaubnis & Gesundheitszeugnis
Anmeldung des Gewerbes
Die Gewerbeanmeldung ist eine grundlegende rechtliche Anforderung, die eine neu gegründete Gastronomie – wie andere gewerbliche Betriebe auch – gemäß § 14 GewO zu erfüllen hat. Sie ist in dem Ort anzumelden, in der das Gewerbe betrieben werden soll. Die Anmeldung sollte mindestens vier Wochen vor Gewerbeaufnahme erfolgen. Nach dieser Gewerbeanzeige kann der Betrieb eröffnet werden.
Gaststättenerlaubnis (Schankerlaubnis)
Wollen Sie alkoholische Getränke verkaufen, benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis mit Ausschankgenehmigung gem. § 2 Abs. 1 GastG. Die Erlaubnis wird bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt beantragt und wird erteilt, wenn der Antragsteller u. a. die fachliche Eignung nachweisen kann. Hierzu ist es erforderlich, dass ein Unterrichtungsnachweis einer IHK nach § 4 Gaststättengesetz vorgelegt wird.
Nach dem Gaststättengesetz ist die Erlaubnis
- personenbezogen (Gewerbebetreibender oder Stellvertreter)
- auf die Betriebsart
- raumbezogen (Standort)
Gaststättenunterrichtung
Die Erlaubnis wird bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt beantragt und wird erteilt, wenn der Antragsteller u. a. die fachliche Eignung nachweisen kann. Hierzu ist es erforderlich, dass ein Unterrichtungsnachweis einer IHK nach § 4 Gaststättengesetz vorgelegt wird. Für den Erhalt einer Gaststättenerlaubnis ist eine Gaststättenunterrichtung über lebensmittelrechtliche Vorschriften und Hygiene inkl. Nachweis gem. § 4 Abs. 1 Ziffer 4 GastG Es handelt sich um mehrstündige Schulung bei der örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK). Nach absolvierter Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgehändigt. Personen mit einem fachbezogenen Berufsabschluss können einen Antrag auf Befreiung der Unterrichtung stellen. Der Antrag kann bei der zuständigen IHK online beantragt werden.
Sonderfall vorläufige Gaststättenerlaubnis
Wird eine Gaststätte im laufenden Betrieb übernommen, so kann gemäß § 11 des GastG eine vorläufige Erlaubnis max. drei Monate erteilt werden. Die Beantragung einer dauerhaften Erlaubnis ersetzt die vorläufige Erlaubnis nicht. Sie hilft in Fällen einer kurzfristigen Übernahme, dass der Betrieb weiterlaufen kann.
Achtung: Wenn ein laufendes Geschäft übernommen wird, kann es sich um einen Betriebsübergang gem. § 613a BGB handeln und die Mitarbeitenden müssen informiert werden – die Mitarbeiterkönnen ggf. die Übernahme verweigern bzw. haben Kündigungsschutz. Lassen Sie sich vorher von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten, ob es sich um einen Betriebsübergang nach § 613a BGB handelt und Sie ggf. die Mitarbeiter übernehmen müssen.
Für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis gelten kommunal unterschiedliche Regelungen. Auch die Zuständigkeit ist unterschiedlich organisiert: Die Gaststättenbehörde ist oft dem Ordnungs- oder Gewerbeamt zugeordnet, in einigen Bundesländern jedoch bei der Kreisverwaltung oder der Bezirksregierung angesiedelt. Eine frühzeitige Information und Kontaktaufnahme sind ratsam.
Gesundheitszeugnis/ Gesundheitsbelehrung
Ebenso vorzuweisen ist das Gesundheitszeugnis. Das Zeugnis wird ausgehändigt, wenn die „Gesundheitsbelehrung §§ 42, 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)“ absolviert wurde. Diese Belehrung, die ca. 60 Minuten dauert, klärt auf, im Falle welcher Krankheiten oder Symptome eine Meldepflicht beim Gesundheitsamt besteht und die gastgewerbliche Tätigkeit nicht ausgeführt werden darf (Beschäftigungs- bzw. Tätigkeitsverbot). Ebenso erhalten die Teilnehmenden praktische Hinweise, wie Lebensmittelkontaminationen z.B. durch Krankheitserreger verhindert werden.
Erst- und Folgebelehrung
Die Belehrung darf beim ersten Mal – man spricht auch von der Erstbelehrung – nicht länger als drei Monate zurückliegen, wenn die Tätigkeit aufgenommen wird. Sie wird in der Regel durch das Gesundheitsamt oder einen von diesem beauftragten Arzt durchgeführt. Bequeme Alternative: Mancherorts werden auch Online-Erstbelehrungen angeboten. Alle zwei Jahre sind Arbeitgebende zudem verpflichtet, ihre Mitarbeitenden im Betrieb selbst zu belehren (Folgebelehrung).
Die BGN (Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe) bietet Vorlagen für die Belehrung in verschiedenen Sprachen an.