Arbeitsrecht, Arbeitszeit & Arbeitsschutz

Arbeitsrecht in der Gastronomie bedeutet mehr als Dienstpläne: Es geht um den Schutz Ihrer Mitarbeitenden und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Wer die wichtigsten Regelungen zu Arbeitszeiten, Pausen und Arbeitsschutz kennt, schafft rechtssichere Arbeitsbedingungen und ein motivierteres Team. Dieser Leitfaden gibt Ihnen den kompakten Überblick.

Arbeitszeitgesetz

Das Arbeitszeitgesetz regelt die zulässigen Arbeits- und Pausenzeiten. Folgendes ist für die Gastronomie besonders relevant:

  1. Die Höchstarbeitszeit beträgt maximal 8 Stunden pro Tag, ausnahmsweise bis zu 10 Stunden, sofern innerhalb von 6 Monaten im Durchschnitt nicht mehr als 8 Stunden pro Tag gearbeitet wird. Die Arbeitszeitgrenzen gelten für alle Beschäftigten derzeit pro Tag und nicht auf Basis ihrer wöchentlichen Arbeitszeit – allerdings plant die neue Bundesregierung eine Umstellung auf Wochenarbeitszeit.
  2. Bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben. Bei mehr als 9 Stunden sind mindestens 45 Minuten Pause einzuhalten.
  3. Nach der Beendigung der Arbeitszeit muss eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten werden. Sie kann in der Gastronomie auf 10 Stunden verkürzt werden, sofern innerhalb von vier Wochen ein Ausgleich erfolgt.
  4. Sonn- und Feiertagsarbeit sind in der Gastronomie zulässig. Ein Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen (bei Feiertagen innerhalb von acht Wochen) ist verpflichtend.
  5. Festangestellte in Voll- und Teilzeit unterliegen den allgemeinen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, ebenso geringfügig Beschäftigte. Achtung: Weil diese oft unregelmäßig arbeiten, ist eine Erfassung ihrer Arbeitszeiten besonders wichtig, um Überschreitungen zu vermeiden. 

Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung- und Gefahrstoffverordnung 

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten zu gewährleisten. Unter anderem sind sie verpflichtet, 

  • Gefahren zu analysieren und Maßnahmen zu deren Vermeidung zu ergreifen. Hierzu zählen u.a. die Bereitstellung sicherer Küchengeräte, Kühlgeräte und Öfen, die Vermeidung von Rutschgefahr und ergonomische Arbeitsplätze,
  • Schutzmaßnahmen zu ergreifen, u.a. durch Bereitstellung von Schutzkleidung, rutschfestem Schuhwerk sowie Maßnahmen gegen Hitze, Feuer, Lärm oder gefährliche Stoffe.
  • Gefahrstoffe (z.B. Reinigungs- und Desinfektionsmittel bzw. Chemikalien, Fette/ Öle, brennbare Flüssigkeiten etc.) gemäß Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnen, zu verwenden, zu lagern und zu entsorgen.
  • sowie regelmäßige Schulungen im Team zu Gesundheits- und Sicherheitsrisiken durchzuführen (Unterweisungspflicht).  

Fachkraft für Arbeitsschutz

Ab 10 Mitarbeitenden ist vorgeschrieben, dass Betriebe eine eigene Fachkraft für  Arbeitssicherheit beschäftigen. Zwischen 11 und 50 Beschäftigten ist eine Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit notwendig. Die Betreuung kann extern (z.B. durch einen Sachverständigen der BGN) erfolgen. Ab 51 Beschäftigten ist eine Regelbetreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit erforderlich. 

Details zum Thema Arbeitsschutz gibt es bei der BGN und deren örtlichen Niederlassungen. Ausführliche Informationen finden sich im Branchenleitfaden Hotellerie und Gastronomie, den die BGN zusammen mit dem Branchenverband DEHOGA verfasst hat.